Pfändungsschutzkonto
Das neue Pfändungsschutzkonto ersetzt zum 1. Juli 2010 die üblichen Antragsprinzipien bei Kontopfändungen. Somit erhalten Betroffenen einen Freibetrag von 985,15 EUR im Monat. Mit der Einführung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) sollen Verwaltungskosten gespart werden. Gleichzeitig profitieren Betroffenen von einer unbürokratischen Handhabung.
Die Kontopfändung führte bisher zur zwangsweisen Blockade des Kontos. Bis dem Antrag des Kontoinhabers vom Vollstreckungsgericht zur Freigabe stattgegeben wurde. Eine Konto-Kündigung seitens der Bank war meist die Folge. Das neu eingeführte Pfändungsschutzkonto soll diesen Prozess vereinfachen. Mit dem Pfändungsschutzkonto tritt nun automatisch ein Pfändungsschutz (985,15 EUR) in Kraft. Damit sollen Betroffene die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind geholfen werden. Sie sollen trotz Pfändung weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen können. Somit können Betroffenen weiterhin ihre Zahlungen, wie Miete, Strom etc. bargeldlos über ihr Konto abwickeln.
Nach altem Recht konnte man dies zwar auch, aber hierbei wurden nur Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Mit dem neuen Pfändungsschutzkonto werden nun auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt. Somit muss der Betroffenen gegenüber der Bank nicht begründen, woher seine Einnahmen stammen. Weiterhin wurde der Pfändungsschutz stark vereinfacht. Künftig wird das Antragsprinzip den automatischen Kontopfändungsschutz ersetzten.
Die Reform zum Pfändungsschutzkonto soll den Aufwand und die Umsetzung von Kontopfändungen für alle Beteiligten stark vereinfachen. Weiter missbräuchlicher oder aussichtsloser Kontopfändungen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Das Gesetz zum Pfändungsschutzkonto tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft. In der Übergangsphase soll das herkömmliche Kontopfändungsgesetz noch bis zum 31. Dezember 2011 alternativ möglich sein. Ab 2012 gelten ausschließlich die neuen Bestimmungen zum Pfändungsschutzkonto.
Umwandlung in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Jeder Kontoeigentümer (natürliche Person) kann zukünftig nach § 850k Abs. 7 ZPO n.F. von seiner Bank, eine Umwandlung in ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) verlangen. Dazu muss die Bank und der Kontoinhaber eine Vereinbarung unterschreiben. Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto muss der Kontoinhaber persönlich bei seiner Bank beantragen. Danach hat die Bank eine gesetzliche Frist von 3 Werktagen das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, um zu wandeln. Jedoch ist dies nur für bereits bestehende Girokonten möglich. Die Umstellung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ist rückwirken zum Ersten des Monats der Antragstellung. Einer Kontoneueröffnung mit einem P-Konto muss die Bank jedoch nicht zustimmen. Auch kann ein Gemeinschaftskonto nicht in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden.
Möglich ist die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto auch, wenn bereits eine Pfändung auf dem Girokonto liegt. Wird eine Kontopfändung zugestellt, so hat der Betroffenen vier Wochen Zeit die Kontoumstellung vom Giro zum Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Pfändungsschutzkonto mit automatischem Pfändungsschutz
Mit dem Pfändungsschutzkonto wird in Zukunft die Höhe des Pfändungsfreibetrags automatisch nicht von einer Pfändung berücksichtigt. Der Grundfreibetrag laut § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F. in Verbindung mit § 850c ZPO beträgt 985,15 € monatlich. Über diesen Betrag kann der Betroffenen frei verfügen. Dies setzt natürlich ein Guthaben auf dem Konto voraus. Ist der Kontostand im Soll, so kann der Betroffenen nicht über den Freibetrag verfügen. Das Pfändungsschutzkonto wird ähnlich einem Guthabenkonto geführt.
Pfändungsschutzkonto mit Ausnahmen
Jedoch gibt es auch Ausnahmen. Für Zahlungen oder Geldleistungen nach dem Sozialgesetztbuch gilt beim Pfändungsschutzkonto:
Ist das Pfändungskonto im Soll, so kann der Kontoinhaber nach einer Frist von zwei Wochen über die Zahlung verfügen. Egal ob das Pfändungsschutzkonto im Soll oder Haben steht! Die Bank darf die Gutschrift nur mit den Kontoführungsgebühren verrechnen. Wird der Pfändungsfreibetrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, so muss der Betrag auf den Folgemonat übertragen werden. Ziel soll es sein, dass der Inhaber des Pfändungskontos Beträge über maximal zwei Monate ansparen kann, um Rechnungen wie Versicherung oder Energie rechtzeitig und problemlos zu begleichen.
Pfändungsschutzkonto und wer trägt die Kosten?
Kontopfändungen verursachen für Banken erhebliche Kosten. Die Kosten für ein Pfändungsschutzkonto beläuft sich auf ca 50 EUR im Monat. Die Kosten für das Pfändungsschutzkonto (50,00 EUR /Monat) können dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos nicht in Rechnung gestellt werden. Die Kosten hierfür trägt die Bank. Der Pfändungsschutz kann jedoch nur für ein Konto je Person gewährt werden. Weitere Konten können nicht mit einem Pfändungsschutz versehen werden. Die Banken habe hier eine gesetzliche Meldepflicht der Schufa gegenüber. Somit auch über Löschung oder Abmeldungen von P-Konten. Hierbei soll Missbrauch unterbunden werden.
Pfändungsschutzkonto und was noch kommt?
Mit der Reform zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein wichtiger Schritt getan. Profiteure sind die Gerichte, die dadurch erheblich entlastet werden. Aber auch die Kontoinhaber profitieren von einer einfachen und unbürokratischen Abwicklung mit Pfändungsschutzkonten.
Ab dem 1 Januar 2013 tritt ein neues Gesetz zur Sachaufklärung in Kraft. Damit können Gerichtsvollzieher, Daten (Kontodaten u. Kontoinhaber) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abfragen. Dadurch soll die Anzahl von Blindpfändungen eingedämmt werden. Diese Blindpfändungen belasten die Banken. Da mit einer Blindpfändung nur die Kontoverbindung des Schuldners ermittelt werden soll.
Das neue Pfändungsschutzkonto bringt für alle Beteiligten eine Menge Vorteile. Das vereinfachte Verfahren für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) entlastet die Gerichte, vereinfacht die Prozedur für Kontoinhaber und Banken.























